20. April 2017

Schifffahrt: Ende der Übergangsfrist für 2-Takt Motoren per 31.12.2017

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV) Art. 166, Absatz 22 Übergangsbestimmungen für 2-Takt Fremdzündungsmotoren

Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig.  

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen.


Mehr zum Thema

Art. 19, Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Geässern (VASm)


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