Steuervergünstigung für Alternativantriebe
Ermässigungen Verkehrssteuern im Kanton Obwalden
Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt:
Art. 7 a. für 24 Monate ab der 1. Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb;
Art. 7 b. für 24 Monate ab der 1. Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb beziehungsweise Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.
Ermässigungen Verkehrssteuern im Kanton Nidwalden
Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt:
4.1 auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb, Anhänger und gewerbliche Motorkarren;
4.2 auf 25 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas, oder einem Alternativantrieb (Elektroantrieb);
4.3 auf 15 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motoreinachser, Sachentransport-Ausnahmeanhänger und Transportanhängern mit aufgebautem Nutzraum;
4.4 auf 10 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsanhänger sowie für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger.