Sonntags- und Nachtfahrten
Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten
Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Nachtfahrverbot von 22.00 - 05.00 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV). Ausnahmen mit Bewilligung sind zulässig gemäss Art. 92 VRV.
Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Nacht- oder Sonntagsfahrbewilligung mit Gültigkeit ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
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