Fasnachts-/Umzugswagen
Die Verwendung von Motorfahrzeugen und landwirtschaftlichen Traktoren sowie jegliche Art von Anhängern mit speziellen Aufbauten für die Fasnacht, gelten als Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmeanhänger, sobald sie von den gesetzlichen Massen abweichen.
In diesen Fällen braucht es immer eine Sonderbewilligung, ausgestellt durch das Verkehrssicherheitszentrum VSZ Obwalden/Nidwalden.