Ersatzfahrzeug-Ausweis
Benötigen Sie ein Ersatzfahrzeug, das mit den Ihnen zugeteilten Kontrollschildern zum Verkehr zugelassen wird?
Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf ein jedem Fall einer schriftlichen Bewilligung des Verkehrssicherheitszentrum OW/NW.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist. Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt die Periodische Prüfungspflicht. (Art. 33 VTS)
Der Fahrzeugausweis des Stammfahrzeuges ist beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Die Bewilligung ist auf maximal 30 Tage zu befristen. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Das Ersatzfahrzeug darf erst nach Erhalt des Ausweises in Betrieb genommen werden, sonst macht sich der/die Halter/in strafbar. Die Haftpflichtversicherung hat im Schadenfall ein Rückgriffsrecht.
- Sobald das Stammfahrzeug wieder gebrauchsfähig ist bzw. spätestens nach Ablauf der Frist, ist die Bewilligung (der Ersatzfahrzeugausweis) unverzüglich dem Strassenverkehrsamt zurückzugeben. Kommt der/die Halter/in dieser Pflicht nicht nach, so trifft das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW die erforderlichen Massnahmen.
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wird bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG). Wer die Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, wird bestraft (Art. 60 VVV).