Führerausweis auf Probe

Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat. Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

Art. 15a SVG

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