Händler-/Kollektivschild

Es werden folgende Arten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern ausgestellt:

Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge oder Anhänger.

Voraussetzungen:

Gemäss Art. 23 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung) werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die im Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, die Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs.2 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.

Gesetzesartikel Verkehrsversicherungsverordnung VVV

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