Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ)

Wird anhand eines Atemalkoholtests bzw. einer Blutalkoholauswertung bei einem Fahrzeuglenker Angetrunkenheit festgestellt, führt dies ab einer Atemalkohol- bzw. Blutalkoholkonzentration von 0.40 mg/l bzw. 0.80 Gewichtspromille auch bei Ersttätern zwingend zu einem Führerausweisentzug.

 Massnahmen bei erstmaliger Widerhandlung

Blutalkoholkonzentration Massnahme
0.25 -0.39 mg/l oder 0.50-0.79 Gewichtspromille Verwarnung
0.40-0.49 mg/l oder 0.8-0.99 Gewichtspromille 3 Monate Entzug
0.50-0.64 mg/l oder 1.00-1.29 Gewichtspromille 4 Monate Entzug
0.65-0.79 mg/l oder 1.30-1.59 Gewichtspromille 5 Monate Entzug
0.80 mg/l oder 1.60 Gewichtspromille oder mehr Vorsorglicher Entzug des Ausweises, Fahreignungsabklärung

Diese Massnahmen gelten explizit unter der Bedingung, dass optimale Verkehrsbedingungen (trockene Strasse, gute Sicht, minimale Verkehrsmenge etc.) und ein unangetasteter fahrerischer Leumund vorliegen. Ist der fahrerische Leumund der betroffenen Person mit Administrativmassnahmen vorbelastet und/oder sind die Verkehrsbedingungen suboptimal, ist mit deutlich höheren Entzugsdauern und weiteren Massnahmen zu rechnen.

Weitere Informationen

E-Mail-Adresse

mailto:admas@vsz.ch