Werkverkehr

Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren.

Das Verkehrssicherheitszentrum kann jedoch die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, wenn für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden muss (Art. 33 Abs. 1 der Verkehrsversicherungs- verordnung; VVV).

Der Halter hat nachzuweisen, dass er als Halter das Fahrzeug nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) versichert hat.

Der Begriff „öffentliche Strasse“ hat nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun, denn als öffentlich gelten alle Strassen und Plätze, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Die Verkehrsflächen können von jedermann ungehindert befahren oder begangen werden, ohne dass dazu ein Hindernis überquert oder beseitigt werden muss. Dies gilt auch für private Vorplätze, die nicht speziell abgetrennt sind.

Wird mit einem Motorfahrzeug ohne Kontrollschilder auf einem nicht abgetrennten Grundstück ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so besteht dafür in der Grunddeckung der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für den Schaden nicht auf.

Bewilligungsverfahren

Es ist ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Nach Eingang werden wir die vorgesehene Fahrstrecke besichtigen und das eingesetzte Fahrzeug auf die Betriebssicherheit und die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen prüfen.

Weitere Informationen

Sonderbewilligung

041 666 66 00 – OW