Vollzug

Ein Führerausweisentzug wird ohne Unterbruch vollzogen. Der Entzug beginnt bei Warnungsentzügen am Folgetag nach der Abgabe des Ausweises (Postaufgabe oder Abgabe am Schalter des VSZ OW/NW). Der Entzug gilt jeweils für die Dauer von ganzen Kalendermonaten und basiert nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen.

Beispiel: Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 14. eines Monats hinterlegt, so beginnt der Entzug am Folgetag, d.h. am 15. des Monats. Sie sind am Abgabetag jeweils noch bis Mitternacht fahrberechtigt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist die Fahrberechtigung dann am 15. des Folgemonates wieder gegeben.

Umfang des Entzuges:

Warnungsentzug: Der Umfang des Entzuges richtet sich nach der Führerausweis-Kategorie, mit der die Widerhandlung begangen wurde. Wurde die Widerhandlung beispielsweise mit einem Fahrzeug der Kategorie A oder B begangen, so werden mit Ausnahme der Spezialkategorien G/G40 (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und M (Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und E-Bikes mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und Tretunterstützung bis maximal 45 km/h) alle Haupt- und Unter- und Spezialkategorien entzogen. Wurde die Widerhandlung hingegen mit einem Fahrzeug einer Spezialkategorie (F, G, M) begangen, so beschränkt sich der Entzug auf die Spezialkategorien. Mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie kann auch der Führerausweis der Spezialkategorien G und M entzogen werden. Mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie kann auch der Lernfahr- oder der Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entzogen werden.

Vorsorglicher Entzug, Sicherungsentzug: Bei einem vorsorglichen Entzug und bei einem Sicherungsentzug werden sämtliche Haupt-, Unter-, Spezialkategorien sowie der Schiffsführerausweis entzogen.

Weitere Informationen

E-Mail-Adresse

mailto:admas@vsz.ch