Warnungsentzug nach leichter Widerhandlung

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung) verfügt wurde.

Art. 16a SVG

Weitere Informationen

Massnahmen

041 618 41 11 – OW

E-Mail-Adresse

admas@vsz.ch