Verkehrssteuern Obwalden

Verkehrssteuern im Kanton Obwalden werden auf Grund des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 04. Dezember 2008 (Stand 01.01.2020) erhoben.

Grundsatz

Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.

Ausnahmen

- Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.

- Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen.

- Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.


Weitere Informationen

E-Mail-Adresse

mailto:info@vsz.ch