Mittelschwere Widerhandlung

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis mindestens einen Monat entzogen. Wenn der Ausweis in der Vergangenheit bereits entzogen war, wird die Entzugsdauer deutlich erhöht. Entzugsdauern von mindestens 4, 9, 15 Monaten, für unbestimmte Zeit (mindestens 2 Jahre), und für immer sind möglich.

Art. 20a BSG

Weitere Informationen

E-Mail-Adresse

mailto:admas@vsz.ch