Steuern und Gebühren
Steuerpflicht
Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.
Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.
Bemessungsgrundlagen Grundlagen für die Bemessung bilden:
- die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW)
- die Schiffslänge
- die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.
Steuersätze
Jährliche Steuer | Information | CHF |
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| ||
Grundtarif | bis 5 m Länge | 35.00 |
bis 7 m Länge | 45.00 | |
bis 9 m Länge | 60.00 | |
über 9 m Länge | 80.00 | |
Zuschlag | für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung | 3.50 |
Güterschiffe mit Motor | Je Tonne Nutzlast | 2.00 |
Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis | pauschal pro Kalenderjahr | 550.00 |
Auszug Gebühren Schiffswesen
Art | CHF |
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Schiffsausweis (Erstmalig, Halterwechsel, Kantonswechsel) | 50.00 |
Schiffsausweis Ersatz (Duplikat, Namensänderung, Auflagen usw.) | 40.00 |
Versicherungswechsel | 40.00 |
Standplatzwechsel | 40.00 |
Schiffskontrollschilder (Paar) | 40.00 |
Ferienbewilligung ausserkantonale Schiffe (Vignette) | 40.00 |
Ferienbewilligung ausländische Schiffe | 120.00 |