Steuern und Gebühren

Steuerpflicht

Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

Bemessungsgrundlagen Grundlagen für die Bemessung bilden:

  • die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW)
  • die Schiffslänge
  • die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Steuersätze

Jährliche SteuerInformationCHF
  • Kanton Obwalden: Alle Schiffsarten ohne Güterschiffe und Kollektivschilder
  • Kanton Nidwalden: Motorschiffe, Fahrgastschiffe, Segelschiffe mit Motor
Grundtarifbis 5 m Länge35.00
bis 7 m Länge45.00
bis 9 m Länge60.00
über 9 m Länge80.00
Zuschlagfür jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung3.50
Güterschiffe mit MotorJe Tonne Nutzlast2.00
Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweispauschal pro Kalenderjahr550.00

Auszug Gebühren Schiffswesen

Art CHF
Schiffsausweis (Erstmalig, Halterwechsel, Kantonswechsel) 50.00
Schiffsausweis Ersatz (Duplikat, Namensänderung, Auflagen usw.) 40.00
Versicherungswechsel 40.00
Standplatzwechsel 40.00
Schiffskontrollschilder (Paar) 40.00
Ferienbewilligung ausserkantonale Schiffe (Vignette) 40.00
Ferienbewilligung ausländische Schiffe 120.00

 

Weitere Informationen

E-Mail-Adresse

schiffe@vsz.ch