Prüfung Ausserkantonal
Zuständig für die Prüfungsabnahme ist die Zulassungsbehörde des Wohnsitzkantons.
Auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin kann das Ablegen der Prüfung (Theorie und/oder Praktisch) in einem anderen Kanton bewilligt werden.
Zuständig für die Prüfungsabnahme ist die Zulassungsbehörde des Wohnsitzkantons.
Auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin kann das Ablegen der Prüfung (Theorie und/oder Praktisch) in einem anderen Kanton bewilligt werden.
Schifffahrt
041 618 41 41 – NW
041 666 66 00 – OW
E-Mail-Adresse
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