Parkkarte für gehbehinderte Personen

Definition der Gehbehinderung

Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) oder im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Die Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes verlangen.

Ausstellung der Parkkarte

Die Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Für gehbehinderte Personen: Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Es bedarf zwingend der ärztlichen Bescheinigung auf der Rückseite des Gesuchsformulares. Für die Verlängerung der Bewilligung ist erneut ein Gesuch zu stellen.

Für Organisationen: Das Gesuch ist schriftlich mit dem Nachweis des häufigen/regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen einzureichen. Die Parkkarte wird auf ein Kontrollschild ausgestellt. Die jährliche Verlängerung der Bewilligung erfordert ein neues Gesuch.

Gültigkeit der Parkkarte

Sie gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports und der Begleitung derselben.

Detaillierte Informationen siehe "Merkblatt Parkkarte"

Weitere Informationen siehe "Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen / asa"

Weitere Informationen

Medizinisches Kontrollwesen

041 666 66 00 – OW

E-Mail-Adresse

mailto:emedko@vsz.ch