Verkehrssteuern Nidwalden
Verkehrssteuern im Kanton Nidwalden werden auf Grund der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vom 21. Oktober 1967 erhoben (651.11)
Grundsatz
Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.
Ausnahmen
- Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
- Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen.
- Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.
Steuerbefreiung
- Die Fahrzeuge, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.
- Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenem Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.
- Die Dauer der Steuerbefreiung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.
- Dieselfahrzeuge ohne geschlossene Partikelfilter sind nicht steuerbefreit.
Wechselschilder
- Bei Wechselschildern wird die Normalsteuer für das Fahrzeug mit der höheren Steuer erhoben.
- Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.
- Die Steuerbefreiung nach Art. 3 gilt nur, wenn alle Fahrzeuge, die mit dem gleichen Wechselschild in Betrieb gesetzt werden, unter die Steuerbefreiung fallen.