Steuern und Gebühren

Verkehrssteuer

Halter und Halterinnen von Motorfahrzeugen und Anhängern, die mit Kontrollschildern der Kantone Obwalden und Nidwalden verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten.

Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Verkehrssteuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten. Die Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet. Für Fahrräder und Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb ist keine Steuer zu bezahlen. » Gesetzliche Grundlagen

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