01. April 2024
Arbeitskarren bis 10 km/h sind nicht mehr zulassungspflichtig
Ab 1. April 2024 unterliegen Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h nicht mehr einer Zulassungspflicht, sofern der Halter/Unternehmer für das betroffene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Verkehrszulassungsverordnung, Verkehrsversicherungsverordnung).
Somit benötigen solche Arbeitskarren weder Kontrollschilder noch einen Fahrzeugausweis. Die Kontrollschilder können im VSZ OW/NW deponiert werden. Bezahlte Verkehrssteuern, werden ab Deponierungsdatum bis Ende des laufenden Jahres, zurückerstattet.