01. April 2024

Arbeitskarren bis 10 km/h sind nicht mehr zulassungspflichtig

Ab 1. April 2024 unterliegen Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h nicht mehr einer Zulassungspflicht, sofern der Halter/Unternehmer für das betroffene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Verkehrszulassungsverordnung, Verkehrsversicherungsverordnung).

Somit benötigen solche Arbeitskarren weder Kontrollschilder noch einen Fahrzeugausweis. Die Kontrollschilder können im VSZ OW/NW deponiert werden. Bezahlte Verkehrssteuern, werden ab Deponierungsdatum bis Ende des laufenden Jahres, zurückerstattet.


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