Spezielle Kontrollschilder

Wechselschildeinlösung

Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Von den Fahrzeugen, für die Wechselschilder erteilt wurden, darf stets nur jenes in Verkehr gebracht werden, welches das Schild oder das Schilderpaar trägt. Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, wird ein gesonderter Fahrzeugausweis abgegeben.

Was wird für eine Wechselschildeinlösung benötigt?

  • Aktueller Versicherungsnachweis (wird elektronisch übermittelt). Auf dem Versicherungsnachweis muss die Rubrik WS (Wechselschild) von der Versicherungsgesellschaft gekennzeichnet sein.
  • Fahrzeugausweis und/oder Prüfungsbericht des einzulösenden Fahrzeuges im Original.

Hinweis: 
Es können nur Fahrzeuge mit gleichartigen Kontrollschildern unter Wechselnummer eingelöst werden (z.B. Motorwagen unter sich, Motorräder unter sich oder Kleinmotorräder unter sich) und maximum zwei Fahrzeuge.

Ausnahmen: Veteranenfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Anhänger und Motorfahrräder können maximal 30 Fahrzeuge im Wechselschild eingelöst werden.

Für die Verwendung von Wechselschildern wird im Kanton Obwalden pro Kalenderjahr eine Gebühr erhoben, ungeachtet der Benutzungsdauer. Bei Verwendung von Wechselschildern ist für die Berechnungsgrundlage die Verkehrssteuer des Fahrzeuges mit der höheren Abgabe massgebend.

Drittes Kontrollschild (rot) für Veloheckträger

Hinweis:

  • Das dritte Kontrollschild ist nur am Heckträger des Fahrzeuges zulässig, dessen montiertes Kontrollschildpaar diesselbe Kontrollschildnummer aufweist.
  • Im Ausland ist das dritte Kontrollschild unter Umständen nicht erlaubt, es ist Sache des Fahrzeugführers sich zu informieren.
  • Das dritte Kontrollschild gibt es nur im Langformat (50 x 11 cm).
  • Das dritte Kontrollschild muss bei der Rückgabe oder Entzug des Hauptschilderpaares nicht retourniert werden, es kann nicht deponiert werden.
  • Verlust oder Diebstahl des dritten Kontrollschildes unterliegen keiner Meldepflicht.

Was wird für ein Tagesschild benötigt?

  • Gesuch um Erteilung eines Tagesausweises
  • Fahrzeugausweis und/oder Prüfungsbericht des einzulösenden Fahrzeuges oder eine gut leserliche Kopie
  • Gültiger Führerausweis

Hinweise:

Tages-Fahrzeugausweise werden nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt, welche in der Schweiz bereits zugelassen sind oder waren.

Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei uns abzugeben oder uns durch die Post zuzustellen.


Betriebssicherheit / Fahrzeugprüfung

Der Gesuchsteller hat auf dem Formular zu bestätigen, dass sich das Fahrzeug in generell betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand befindet. Die Fahrzeuge müssen gemäss dem definierten Intervall in der VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge), Art. 33 geprüft sein.


Verwendung
Das Fahrzeug mit Tagesausweis darf nur für unentgeltliche Fahrten verwendet werden. Es dürfen sich höchstens 9 Personen einschliesslich Führer im Fahrzeug befinden. Mit Tagesausweisen dürfen keine Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, durchgeführt werden.


Verspätete Rückgabe der Kontrollschilder

Werden die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht zurückgegeben, so wird der Halter zur umgehenden Abgabe aufgefordert. Kommt er der schriftlichen Aufforderung nicht innert 5 Tagen nach, so wird der polizeiliche Einzug veranlasst. Der Halter schuldet für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie. Die Pflicht zur Prämienzahlung endet 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.

Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei uns abzugeben oder uns durch die Post zuzustellen.


Gebühren Tagesausweis (Tagesschilder)

Fahrzeugart
24h/CHF
48h/CHF
72h/CHF
96h/CHF
Personen- und Lieferwagen bis 3'500 kg
73.20
90.90
106.10
120.10
Schwere Motorwagen / gew. Arbeitsmaschinen
89.50
121.30
149.20
175.10
Landwirtschaftliche-Motorfahrzeuge und -Karren
66.60
80.70
93.30
105.80
Motorräder
70.60
86.80
100.90
114.00
Anhänger
60.00
70.00
80.00
80.00

Export von Fahrzeugen

Motorfahrzeuge, deren Überführung ins Ausland beabsichtigt ist, unterliegen der provisorischen Immatrikulation. Unverzollte Fahrzeuge dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörde immatrikuliert werden. Wenn Sie sich um eine solche provisorische Immatrikulation für eine Überführungsfahrt ins Ausland bewerben wollen, können Sie entweder selbst einen befristeten Versicherungsnachweis beibringen oder der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitreten.
 
Was wird für ein Exportschild benötigt?

  • Fahrzeugausweis (Original)
  • Gesuch Immatrikulation eines Motorfahrzeuges zur Überführung ins Ausland
  • Betriebssicherheitsbestätigung einer Reparaturwerkstätte bei Fahrzeugen die älter als 10 Jahre sind und seit mehr als einem Jahr nicht mehr vorgeführt wurden. (Als Bestätigung gelten nur Händler mit obwaldnerischen und nidwaldnerischen Kollektivschilder).
  • Personalausweis (Führerausweis, Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
  • Versicherungsnachweis (nur bei privater Haftpflichtversicherung)
  • Zustimmung Zollbehörde bei unverzolltem Fahrzeug


Was fallen für Kosten an?


Kollektiv-Haftpflichtversicherung

Gültig für den laufenden Monat
CHF
Bei Einlösung bis 15. des Monats
185.50
Bei Einlösung ab 16. bis Ende Monat
92.80
Gültig für max. 4 Tage des laufenden Monats und für den ganzen kommenden Monat
206.10

Verkehrssteuer und Schwerverkehrsabgabe

Gültig für den laufenden Monat/Hubraumabhängig
CHF/Minimum
Bei Einlösung bis Ende Monat
ab 60.00
Bei Einlösung ab 16. bis Ende Monat
ab 30.00
Gültig für max. 4 Tage des laufenden Monats und für den ganzen kommenden Monat
ab 70.00
Für schwere Motorwagen (ausg. Sattelanhänger) ist zusätzlich die Schwerverkehrsabgabe zu bezahlen
ab 200.00

Gebühren

Dokumente
CHF
Fahrzeugausweis
50.00
Kontrollschilder (Paar)
40.00
Grüne Versicherungskarte
20.00
Kontrollmarke
5.00

Es werden folgende Arten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern ausgestellt:

Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge oder Anhänger.


Was für Voraussetzungen sind notwendig?

Gemäss Art. 23 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung) werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die im Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, die Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs.2 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.