Neueinlösung
Um ein Fahrzeug einlösen und Kontrollschilder beziehen zu können, sind folgende Unterlagen einzureichen (per Post oder am Schalter).
- Versicherungsnachweis
- Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) für die Neuzulassung (inkl. Nachweis über die allfällige Befreiung von der Typengenehmigung bei nicht typengenehmigten und nicht generell befreiten Fahrzeugen)
- Oder den bisherigen Fahrzeugausweis für bereits immatrikulierte Fahrzeuge
- Bei Fahrzeugen ausländischer Herkunft: Nachweis der Verzollung (Zollstempel auf Prüfbericht 13.20 A oder Bewilligung der Zollverwaltung zur zollfreien Verwendung).
- Unverzollte Fahrzeuge lassen wir nur provisorisch und befristet zu.
Gültigkeit
In der Regel ist der Fahrzeugausweis unbefristet und für die ganze Schweiz gültig.
Besondere Verwendung
z.B.: Taxi, gefährliche Güter usw. Das Recht, ein Fahrzeug zu diesen Zwecken zu verwenden, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Auflagen
- Eingetragene Verfügungen der Behörde
- Angaben über die zulässigen Höchstgewichte
- Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Angaben über die Platzzahl usw.
Vereinfachte Fahrzeugzulassung per Post - Vorläufige Verkehrsberechtigung
(gemäss VVV Art. 10b)
Bis zum Erhalt des neuen Fahrzeugausweises muss eine Kopie des Formulars "vorläufige Verkehrsberechtigung in der CH" im Fahrzeug mitgeführt werden.
Die vollständigen Unterlagen inklusive Formular "vorläufige Verkehrsberechtigung in der CH" sind unmittelbar per Post ans VSZ OW/NW einzureichen.
Massgeblich für die Ausser- und Inverkehrssetzung ist das Datum des Poststempels. Ist dieser nicht lesbar gilt als Zulassungsdatum der Tag vor Erhalt der Unterlagen.
Ein Versicherungsnachweis muss unter anderem vorhanden sein bei der Fahrzeugzulassung, beim Fahrzeug-, Halter- oder Kantonswechsel, bei einer Namensänderung, beim Kontrollschilderwechsel, bei einer Wiederinverkehrsetzung von Kontrollschildern nach einer Deponierung sowie nach dem Erlöschen der Haftpflichtversicherung.
Der elektronische Versicherungsnachweis (eVn) ist die Bestätigung, die der Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 SVG zuhanden der Zulassungsbehörde auszustellen hat. Für den Halter und die Zulassungsbehörde stellt dieser somit den Nachweis dar, dass die gesetzlich erforderliche Haftpflichtdeckung besteht.
Halterwechsel verboten
Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der den Eintrag 178 "Halterwechsel verboten" enthält und keine Löschung vorhanden ist, so verweigert sie:
a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter
b) die Löschung des Eintrags 178
Eintrag und Löschung durch eine Leasinggesellschaft
Seit dem 18. November 2013 wird die Meldung über den Eintrag oder die Löschung des Eintrag 178 von Leasinggesellschaften nur noch elektronisch übermittelt.
Der Antrag zum Abschluss eines eCode178 User-Vertrags ist der Geschäftsstelle der ZEK einzureichen. Diese prüft den Antrag und regelt die Formalitäten.
Eintrag und Löschung durch Dritte
Gemäss Art. 80 VZV kann die Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" von so genannten „Dritten“ bei den Zulassungsbehörden beantragt und gelöscht werden. Die Einstellung und Löschung geschehen mittels je eines einheitlichen Formulars, welches nur im Original akzeptiert wird. Entsprechende Anträge werden dann durch das jeweilige Strassenverkehrsamt bearbeitet und der ZEK CLS übermittelt. Als solche „Dritte“ werden von den Strassenverkehrsämtern aber nur Personen mit sehr wenig Einträgen (max. 8-10 pro Jahr) akzeptiert. Alle anderen Personen (natürliche und juristische) müssen die Ziffer 178 elektronisch über die ZEK CLS pflegen und somit über den dafür erforderlichen Zugang zur ZEK CLS verfügen.