Kontrollschild Übertragen

Die freiwillige Übertragung eines Kontrollschildes kann aus zwei Gründen erfolgen

  • Unter Ehegatten
  • Auf die Nachkommen in gerader Linie sowie auf die Eltern, Grosseltern oder Geschwister.

Der Verwandtschaftsgrad ist durch die betroffenen Parteien mit Gesuchseinreichung nachzuweisen.

Übertragungen im Zusammenhang mit Unternehmungen (z.B. Übernahme von Geschäftsfahrzeugen infolge Kauf eines Unternehmens; bei Firmengründungen; bei Auflösung einer Firma auf den bisherigen Inhaber; von Angestellten an Unternehmen und umgekehrt) sind bewilligungspflichtig. Es ist ein vollständig ausgefülltes Gesuch inkl. den Beilagen einzureichen.

Wie muss ich vorgehen?

  • Ich brauche folgende Unterlagen

    • Abtretungserklärung für Kontrollschildnummer von natürlichen Personen
    • Gesuch für eine Kontrollschilder-Übertragung im Zusammenhang mit Gesellschaften (aller ausser natürliche Personen)
    • Original-Fahrzeugausweis des bisherigen Fahrzeuges
    • Original-Fahrzeugausweis des einzulösenden Fahrzeuges oder den Prüfungsbericht 13.20 A bei einem fabrikneuen Fahrzeug
    • Gültiger Versicherungsnachweis (nicht älter als 30 Tage)
    • Amtliches Dokument in Kopie (Familienbüchlein, Urkunde Zivilstandsamt, Handelsregisterauszug, usw.)
    • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausländerausweis
  • Ich reiche das Gesuch und die Unterlagen zur Prüfung ein

    Bitte senden Sie uns das Gesuch sowie die notwendigen Unterlagen an info@vsz.ch  

    Hinweis:

    Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Prüfung des Gesuchs einige Tage in Anspruch nehmen kann und Sie nicht sofort am Schalter die Übertragung erledigen können.

  • Benachrichtigung an Sie

    Sobald wir Ihr Gesuch geprüft haben, werden wir Sie benachrichtigen. Danach können Sie mit den notwendigen Dokumenten an den Schalter kommen und die Übertragung kann direkt am Schalter erledigt werden.

Versicherungsnachweis

Ein Versicherungsnachweis muss unter anderem beigebracht werden bei der Fahrzeugzulassung, beim Fahrzeug-, Halter- oder Kantonswechsel, bei einer Namensänderung, beim Kontrollschilderwechsel, bei einer Wiederinverkehrsetzung von Kontrollschildern nach einem Depot sowie nach dem Erlöschen der Haftpflichtversicherung.

Der elektronische Versicherungsnachweis (eVn) ist die Bestätigung, die der Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 SVG zuhanden der Zulassungsbehörde auszustellen hat. Für den Halter und die Zulassungsbehörde stellt sie somit den Nachweis dar, dass die gesetzlich erforderliche Haftpflichtdeckung besteht.