Warnungsentzug

Bei einem Warnungsentzug handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten.

Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter.

Die Entzugsdauer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der Massnahmeempfindlichkeit. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer kann jedoch in keinem Falle unterschritten werden.

Unterschieden wird zwischen Entzügen von den folgenden Verkehrsregelverletzungen.

  • Warnungsentzug nach leichter Widerhandlung

    Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung) verfügt wurde.

  • Warnungsentzug nach mittelschwerer Widerhandlung

    Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Im Wiederholungsfall wird die Entzugsdauer deutlich erhöht. Die Mindestentzugsdauern betragen 4, 9 oder 15 Monate.

    Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate entzogen (Sicherungsentzug), wenn der Ausweis in den vergangenen 10 Jahren dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

    Wird innert fünf Jahren nach dem Entzug für unbestimmte Zeit erneut eine mittelschwere (oder schwere) Widerhandlung begangen, wird der Führerausweis für immer entzogen (Sicherungsentzug).

  • Warnungsentzug nach schwerer Widerhandlung

    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

    Im Wiederholungsfall wird die Entzugsdauer deutlich erhöht. Die Mindestentzugsdauern betragen 6 oder 12 Monate.

    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate entzogen (Sicherungsentzug), wenn der Ausweis in den vergangenen 10 Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

    Wird innert fünf Jahren nach dem Entzug für unbestimmte Zeit erneut eine schwere (oder mittelschwere) Widerhandlung begangen, wird der Führerausweis für immer entzogen (Sicherungsentzug).