Steuern und Gebühren
Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.
Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.
Bemessungsgrundlagen Grundlagen für die Bemessung bilden:
- die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW)
- die Schiffslänge
- die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.
Steuersätze
- Kanton Obwalden: Alle Schiffsarten ohne Güterschiffe und Kollektivschilder
- Kanton Nidwalden: Motorschiffe, Fahrgastschiffe, Segelschiffe mit Motor
Jährliche Steuer
                                                    Information
                                                     CHF
                                            Grundtarif
                                                    bis 5 m Länge
                                                     35.00
                                            bis 7 m Länge
                                                     45.00
                                            bis 9 m Länge
                                                     60.00
                                            über 9 m Länge
                                                     80.00
                                            Zuschlag
                                                    für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung
                                                     3.50
                                            Güterschiffe mit Motor
                                                    je Tonne Nutzlast
                                                     2.00
                                            Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis
                                                    pauschal pro Kalenderjahr
                                                     550.00
                                            654.1 – Schifffahrtsgesetz (Art. 11: Steueransätze) NW
                    Link – Extern: https://gesetze.nw.ch
            654.11 – Schifffahrtsverordnung NW 
                    Link – Extern: https://gesetze.nw.ch
            774.2 – Gesetz über die Schiffssteuer (Art. 6 Steueransätze) OW
                    Link – Extern: https://gdb.ow.ch
            774.11 – Verordnung über die Schifffahrt OW
                    Link – Extern: https://gdb.ow.ch