Verkehrssteuern OW/NW 

Grundsatz

Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.


Ausnahmen

  • Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
  • Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen.
  • Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.

Häufige Fragen

  • Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
  • Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen. Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.

Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Verkehrssteuer ist im Voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten.

Die Jahresrechnungen werden in der ersten Januarwoche aufbereitet und durch die Stiftung Rütimattli in OW und Stiftung Weidli in NW verpackt und sollten durch die Post bis spätestens Ende Januar zugestellt sein. Das Rechnungsdatum ist datiert auf 31.Januar und ist zahlbar bis Ende Februar. 

Ja, die Rechnung kann per E-Mail zugestellt werden. Bitte füllen Sie das nachstehende Formular vollständig aus und reichen Sie es anschliessend per E-Mail oder per Post bei uns ein.

  • Für Personenwagen, die der schlechtesten Effizienzkategorie gemäss Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, ist ein Zuschlag von Fr. 60.– auf der Normalsteuer zu entrichten.
  • Für Personenwagen, die keiner Effizienzkategorie zugeteilt werden können, ist ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 60.– auf der Normalsteuer zu entrichten.