15. Dezember 2021

Halterabfrage via eautoindex

Ein Service der Strassenverkehrsämter
eautoindex.ch ist eine Dienstleistung der Strassenverkehrsämter der Kantone 
AI, AR, BL, BS, GL, GR, SG, SZ,  SO, TG, UR , OW und NW

Öffentlicher Autoindex

Die Datenweitergabe an private Organisationen und Personen erfolgt bei gesperrten Daten nur im Hinblick auf die Bekanntgabe der Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bei Unfällen, bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter und falls im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass ein entsprechend begründetes, schriftliches Gesuch vorliegt.

(Gesetzliche Grundlage Art. 89g SVG.)

Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben grundsätzlich das Recht, ihre Daten sperren zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass dem zuständigen Strassenverkehrsamt ein schriftlicher Antrag mit einer Begründung geschickt wird. Wird dieser Antrag gutgeheissen, können die Halterdaten nicht mehr online abgefragt werden.

Möglichkeiten von Halterabfragen

  • Die Halterabfrage kann Online via eautoindex.ch oder via SMS (an die Nummer 939) genutzt werden. 
  • Die Halterabfrage "eautoindex" ist kostenpflichtig. Deshalb ist die Registrierung und ein Guthaben für die Abfragen notwendig.
  • Registrierte Benutzer können entweder ein vordefiniertes Guthaben erwerben oder einen Betrag frei wählen.

Zahlungsmethoden:

Guthaben kann über folgende Zahlungsmöglichkeiten erworben werden:

  • TWINT
  • Postfinance
  • VISA
  • Postfinance E-Finance
  • Mastercard
  • American Express

Datenschutz
Die Online-Abfrage der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und von der kantonalen Datenschutzbeauftragtenstelle  überprüft und als rechtlich zulässig befunden. Neben den allgemeinen schweizerischen und kantonalen Datenschutzrichtlinien und den speziellen Vorschriften aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist vor allem darauf zu achten, dass die Daten keiner kommerziellen Verwendung dienen. Solche Fälle werden sofort mit einer Datensperre resp. mit einem Entzug der Abfrageberechtigung geahndet. 

Rechtliches
Das Strassenverkehrsgesetz SVG (Art. 89g) und die IVZV (Art. 18) regeln als Spezialrecht (lex specialis) konkret die Bekanntgabe von Führer- und Fahrzeugdaten aus den Registern bzw. dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). Deshalb gehen diese spezifischen Bestimmungen den allgemeinen Normen des DSG und der kantonalen Datenschutzvorschriften vor, letztere haben aber ergänzenden Charakter.

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E-Mail-Adresse

mailto:info@vsz.ch