Verkehrssteuern Obwalden

Verkehrssteuern im Kanton Obwalden werden auf Grund des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 04. Dezember 2008 (Stand 01.01.2020) erhoben.

Grundsatz

Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.Ausnahmen

- Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.

- Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen. Der Erlass der Verkehrssteuer erfolgt unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

- Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, so tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.


Anpassung der Strassenverkehrssteuern per 01.01.2020

Mit Kantonsratsbeschluss vom 17. Dezember werden die Verkehrssteuern per 01. Januar 2020 gemäss nachfolgender Auflistung geändert.

Die Änderungen betreffen auch Fahrzeuge, die vor dem 01. Januar 2020 in Verkehr gesetzt worden sind (siehe Art. 21a).

 

Der Erlass GDB 771.2 (Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 4. Dezember 2008) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung 1) zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

2 Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

4 Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

Art. 7 Abs. 1

1 Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt:

a. (geändert) für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb;

b. (geändert) für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb bzw. Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.

Art. 21a (neu)

Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 2018

1 Die Bestimmungen über die Ermässigungen bzw. Zuschläge zu den Verkehrssteuern gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags in Verkehr gesetzt worden sind.

Weitere Informationen

E-Mail-Adresse

mailto:info@vsz.ch