
Es handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter.
Die Entzugsdauer richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die gesetzliche Mindest-entzugsdauer kann jedoch in keinem Falle unterschritten werden.
Es wird unterschieden zwischen Entzügen wegen leichten, mittelschweren oder schweren Verkehrsregelverletzungen.
Nach einem Entzug wegen einer mindestens mittelschweren Verkehrs-regelverletzung befindet sich der Betroffene im Kaskadensystem (in Kraft seit 01.01.2005). Das heisst, dass er bei jeder erneuten, wiederum mindestens mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln und während einer bestimmten Berücksichtigungsdauer um eine Stufe in der Kaskade steigt. Aus diesem Grund hat der erneut verkehrsauffällige Motorfahrzeuglenker wesentlich schärfere Massnahmen zu erwarten als sogenannte Ersttäter.
Der erstmals nach dem 01.12.2005 erworbene Führerausweis wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
Der Führerausweis wird anschliessend unbefristet erteilt, wenn;
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat.

Mit der am 01.01.2008 in Kraft tretenden VZV-Revision können künftig bei einem Führerausweisentzug keine gedrosselten Fahrzeuge mehr gelenkt werden! Mit dem Entzug des Ausweises wird neu zwingend auch die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie F (45er-Fahrzeuge und Baumaschinen) entzogen. Somit kann während eines Warnungsentzuges künftig nur noch die Bewilligung zum Lenken von Fahrzeugen der Kategorien G und M erteilt werden.
Während der Übergangsphase richtet sich der Vollzug nach dem Datum des Vorfalles. Das heisst, wer eine Widerhandlung bis zum 31.12.2007 begeht, wird noch nach dem alten Recht beurteilt, und bleibt somit während des Warnungsentzuges (welcher anschliessend im Jahre 2008 vollzogen wird) berechtigt, Fahrzeuge der Kategorie F zu lenken. Dies gilt auch für sämtliche Ausweisentzüge die noch im laufenden Jahr beginnen und erst 2008 enden.
Begeht jedoch eine Person eine Widerhandlung nach dem 01.01.2008, gilt das neue Recht und die Spezialkategorie F wird neben den Hauptkategorien ebenfalls entzogen.
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