
... Führerausweis und viel Geld weg!
Wird anhand eines Atemalkoholtestes bei einem Fahrzeuglenker Angetrunkenheit fest-gestellt (im Bereich von 0,5 - 0,79 Promille), muss dies unter Umständen noch nicht zwingend einen Führerausweisentzug bedeuten. Falls es sich um einen erstmaligen Vorfall handelt und gleichzeitig keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften festgestellt werden, kann eine Verwarnung als Massnahme ausgesprochen werden.
Stellt die Polizei bei einem Fahrzeuglenker fest, dass er angetrunken ist (0,8 Promille und mehr), so muss sie ihm den Führerausweis sofort abnehmen und die Weiterfahrt verhindern. Der Führerausweis wird mit dem Rapport an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons des Lenkers weitergeleitet, welche nach Erhalt sämtlicher Akten über die Dauer des Führerausweisentzuges bestimmt.
Beim Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) muss der Führerausweis obligatorisch nach Art. 16c SVG entzogen werden:

Nach einer polizeilichen Führerausweisabnahme ist es Ihnen bis auf weiteres strikte untersagt, Motorfahrzeuge aller Kategorien zu lenken! Sie werden in den nächsten Tagen von der Administrativbehörde schriftlich über das weitere Vorgehen informiert. In dringenden Fällen ist eine telefonische Anfrage frühestens 24 Stunden nach der Abnahme beim Verkehrssicherheitszentrum in Stans möglich. Je nach Sachverhalt kann eine vorläufige Rückgabe des Führerausweises erfolgen.
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