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Gesetzliche Grundlagen


Warnungsentzug - leichter Fall (Art. 16a Abs. 2 SVG)

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung) verfügt wurde.


Warnungsentzug - mittelschwerer Fall (Art. 16b SVG)

Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer

  • den Verkehr gefährdet hat.
  • in angetrunkenem Zustand gefahren ist (0.5 bis 0.79 Promille) und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat.
  • ein Motorfahrzeug geführt hat ohne den Führerausweis der entsprechenden Kategorie zu besitzen.
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

 

 

Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt:

  • mindestens ein Monat.
  • mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
  • mindestens neun Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
  • mindestens 15 Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
  • immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war.

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Warnungsentzug - schwerer Fall (Art. 16c SVG)

Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer

  • durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat.
  • in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (0.8 Promille und mehr).
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig war und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat.
  • eine Blutprobe vereitelt oder eine angeordnete Atemalkoholprobe verweigert hat.
  • nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat
  • ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat.

 

 

Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt:

  • mindestens drei Monate.
  • mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
  • mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
  • immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.

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