Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung) verfügt wurde.
Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer
- den Verkehr gefährdet hat.
- in angetrunkenem Zustand gefahren ist (0.5 bis 0.79 Promille) und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat.
- ein Motorfahrzeug geführt hat ohne den Führerausweis der entsprechenden Kategorie zu besitzen.
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt:
- mindestens ein Monat.
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
- mindestens neun Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
- mindestens 15 Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.
- unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
- immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war.

Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer
- durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat.
- in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (0.8 Promille und mehr).
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig war und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat.
- eine Blutprobe vereitelt oder eine angeordnete Atemalkoholprobe verweigert hat.
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat.
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt:
- mindestens drei Monate.
- mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
- mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
- immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.
