Startseite

Ablauf eines Administrativmassnahme-Verfahrens






Eine Verkehrsregelverletzung zieht normalerweise zwei Verfahren mit sich:



Strafverfahren:

Die Strafbehörde des Begehungsortes entscheidet über die Strafe (Busse, Freiheits- oder Geldstrafe). Der Angeschuldigte muss seine Verteidigungs-rechte bereits im Strafverfahren geltend machen. Er darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Die Administrativbehörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafbescheides abweichen.

 

Administrativverfahren:

Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons entscheidet über die Administrativmassnahme.

 

Zuständigkeit:

Kanton Nidwalden – das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW in Stans

Kanton Obwalden – das Verhöramt OW in Sarnen (Tel. 041 666 62 40)

 

 

Die Behörde erlässt je nach Vorfall und Leumund als Motorfahrzeugführer folgende Massnahme:

  • Verwarnung
  • Führerausweisentzug
  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises
  • Anordnung von Verkehrsunterricht
  • Neue Führerprüfung oder Kontrollfahrt
  • Fahreignungsabklärung 

 

 

Nach oben


Rechtliches Gehör / Verfügung

Bevor eine Massnahme verfügt wird, kann dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zum Fall schriftlich zu äussern. Wer eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit aufweist, hat dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend zu machen und nachzuweisen, damit allenfalls eine Reduktion der Entzugsdauer vorgenommen werden kann. Macht der Betroffene keinen Gebrauch vom rechtlichen Gehör, wird nach Ablauf der 10-tägigen Frist das Verfahren weitergeführt und eine kostenpflichtige Verfügung erlassen.

 

 

Gegen die Verfügung kann beim Verkehrssicherheitszentrum (VSZ) eine kostenpflichtige Einsprache erhoben werden. Gegen den Einsprache-Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde erhoben werden. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde geführt werden.


Vollzugs-Aufschub

In der Regel ist der Führerausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung dem Verkehrssi­cherheitszentrum zum Vollzug zuzustellen. In begründeten Fällen kann der Vollzug ausnahmsweise bis max. sechs Monate aufgeschoben werden. Das Gesuch sollte nach Eröffnung des Administrativmassnahmen-Verfahrens (Rechtliches Gehör) innert Frist eingereicht werden. Wird das Gesuch um Vollzugsaufschub erst nach Erlass der Verfügung eingereicht, hat dies eine kostenpflichtige Zusatzverfügung zur Folge.


Massnahmen-Vollzug

Ein Führerausweisentzug wird unterbruchslos vollzogen, sobald die Verfügung rechtskräftig und die Ausweisabgabefrist abgelaufen ist. Der Entzug beginnt am Folgetag nach der Abgabe des Ausweises (persönliche Abgabe am Schalter, Postaufgabe oder Deponierung bei der Kantonspolizei Nidwalden) und gilt jeweils für die Dauer von ganzen Kalendermonaten und basiert nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 14. eines Monats hinterlegt, so beginnt der Entzug am Folgetag, d.h. am 15. des Monats. Sie sind am Abgabetag jeweils noch bis Mitternacht fahrberechtigt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist die Fahrberechtigung dann am 15. des Folgemonates wieder gegeben.


Register-Eintrag

Sämtliche Massnahmen werden nach Eintritt der Rechtskraft in das automatisierte Administrativmass­nahme-Register eingetragen. Massnahmen aufgrund von Fahren in angetrunkenem Zustand, Verei­telung der Blutprobe, Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss sowie alle Sicherungsentzüge wer­den 10 Jahre nach dem Entzugsende aus dem ADMAS-Register entfernt. Alle übrigen Fälle bleiben während 5 Jahren eingetragen. Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Einträge gelöscht werden können.

Nach oben

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

07:45 bis 11:45 Uhr

13:45 bis 17:00 Uhr

 

vor Feiertagen

bis 16:00 Uhr

Direktwahl Stans NW

041 618 41 11

041 618 41 08 Fax

info@vsz.ch

Downloads




internezzo ag - Ihre TYPO3 Webagentur