Die freiwillige Übertragung von Kontrollschildnummern ist wie folgt zulässig:
Übertragung aus familiären Gründen:
- Unter Ehegatten; auf die Nachkommen in gerader Linie sowie auf die Eltern, Grosseltern oder Geschwister.
- Der Verwandtschaftsgrad ist durch die betroffenen Parteien mit Gesuchseinreichung nachzuweisen.
Übertragung aus geschäftlichen Gründen:
- Bei Übernahme von Geschäftsfahrzeugen infolge Kauf, Umstrukturierung, Namensänderung eines Unternehmens usw., sofern die neue Fahrzeughalterin bzw. der neue Fahrzeughalter im Handelsregister eingetragen ist.
- Bei Firmengründungen, wenn der Inhaber im Handelsregister eingetragen ist.
- Bei Auflösung einer im Handelsregister eingetragenen Firma auf den bisherigen Inhaber, Angestellten, Gesellschafter oder Verwaltungsrat.
- Vom Inhaber, Angestellten, Gesellschafter oder Verwaltungsrat auf die Arbeitgeberfirma.
- Von der Arbeitgeberfirma auf den Inhaber, Angestellten, Gesellschafter oder Verwaltungsrat.
Formular Abtretungserklärung:
- Voraussetzung ist eine schriftliche Abtretungserklärung der bisherigen Fahrzueghalterin bzw. des bisherigen Fahrzeughalters auf dem offiziellen Formular.
- Vor der Übertragung hat die bisherige Fahrzeughalterin bzw. der bisherige Fahrzeughalter ausstehende Verkehrssteuern oder Gebühren zu bezahlen. Allfällige Guthaben gehen auf die neue Fahreughalterin oder den neuen Fahrzeughalter über. Das VSZ erhält mit der Unterzeichnung explizit das Recht allfällig entstehende Kundenguthaben direkt mit den Ausständen der die Kontrollschild-nummer abtretenden Person zu verrechnen.
- Für Kontrollschilder von Motorwagen (weiss) und Motorräder (weiss) ist eine Gebühr von pauschal Fr. 100.00 nebst den ordentlichen Ausweisgebühren etc. zu entrichten.
- Diese Gebühr entfällt, beim Tode der Fahrzeughalterin resp. des Fahrzeughalters, wenn die Kontrollschilder auf die Ehegattin oder den Ehegatten zugelassen wird.
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