Wann muss ich mein Fahrzeug vorführen?
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Die meisten Fahrzeuge: erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre.
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Welche Änderungen sind prüfpflichtig?
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Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
- Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
- das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
- alle weiteren wesentlichen Änderungen.
Wie erhalte ich einen Termin für eine Fahrzeugprüfung?
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Telefonisch, schriftlich (Unterlagen einsenden) oder persönlich am Schalter.
Direktwahl Dispo Sarnen OW:
041 666 66 17
041 666 66 20 Fax
heinz.kiser@vsz.ch
Direktwahl Dispo Stans NW:
041 618 41 01
041 618 41 87 Fax
peter.lussi@vsz.ch
Was muss ich tun, wenn ich kurzfristig den Prüfungstermin absagen muss? Entstehen Kosten?
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Fahrzeugbesitzer/innen, welche gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsintervallen ihr Fahrzeug nachprüfen lassen müssen, erhalten vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW eine schriftliche Einladung. Sofern Sie das Fahrzeug am dafür vorgesehenen Termin nicht vorführen können, und auch eine Stellvertretung nicht möglich ist, bitten wir Sie, uns das Aufgebot unverzüglich mit einem Terminvorschlag zurückzusenden. Sie können die Terminänderung auch telefonisch oder per Fax beantragen. Die Verschiebung darf einen Monat nicht überschreiten.
Beachten Sie:
Terminverschiebungen müssen mindestens drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Bei Nichterscheinen, zu spätem Verschieben oder zu später Abmeldung wird die Prüfungsgebühr verrechnet. Die Fahrzeugprüfung entfällt und das Aufgebot wird ungültig, wenn das Fahrzeug spätestens 3 Arbeitstage vor der Prüfung durch ein anderes ersetzt wird oder die Kontrollschilder beim Verkehrssicherheitszentrum deponiert werden. Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern ist der entsprechende Fahrzeugausweis spätestens 3 Arbeitstage vor der Prüfung zu annullieren.
Wie muss ich mein Fahrzeug auf die Prüfung vorbereiten?
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Bitte kontrollieren Sie das Fahrzeug vor der Prüfung, reinigen Sie es falls nötig. Lassen Sie es gründlich instand stellen. Provisorisch instand gestellte Fahrzeuge können wir nicht prüfen. weiter »
Darf ich mein Fahrzeug im Winter mit Sommerpneus vorführen?
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Sie dürfen das Fahrzeug im Winter auch mit Sommerreifen vorführen, sofern es die Witterung zulässt. Wir müssen aber in jedem Fall eine Probefahrt durchführen können.