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Verkehrssteuer Kanton Obwalden

Verkehrssteuern im Kanton Obwalden werden auf Grund des Verkehrsabgabegesetzes vom 24. September 1972 und der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 erhoben.

 

Grundsatz

Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.

 

Ausnahmen

- Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden. 

- Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen. Der Erlass der Verkehrssteuer erfolgt unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit. 

- Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, so tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer. 

 

Befreiung

- Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 36 Monatde ab der ersten Inverkehrssetzung zu 100 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. - Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit.

- Massgebend für die Befreiung ist während der ganzen Dauer die Effizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung.

- Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und

deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde von der Verkehrssteuer befreit.

 

Gesetzessammlung

 

 

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