Startseite

Steuern für Schiffe

Steuerpflicht

 

Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

 

Ausnahmen

Von der Besteuerung sind befreit:

  • Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
  • Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
  • Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen werden.

 

Steuerperiode

 

  • Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
  • Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.
  • Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

 

Bemessungsgrundlagen

 

Grundlagen für die Bemessung bilden: 

  • die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
  • die Schiffslänge;
  • die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Steueransätze

Jährliche Steuer auf ganze Franken gerundet CHF
Kanton Nidwalden: Motorschiffe, Fahrgastschiffe, Segelschiffe mit Motor Kanton Obwalden: Alle Schiffsarten ohne Güterschiffe und Kollektivschilder    
Grundtarif bis 5 m Länge 35.00
  bis 7 m Länge 45.00
  bis 9 m Länge 60.00
  über 9 m Länge 80.00
Zuschlag für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung 3.50
     
Güterschiffe mit Motor je Tonne Nutzlast 2.00
     
Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis pauschal pro Kalenderjahr 550.00

Nach oben

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

07:45 bis 11:45 Uhr

13:45 bis 17:00 Uhr

 

vor Feiertagen

bis 16:00 Uhr

Direktwahl Schiff

Sarnen OW

041 666 66 13

041 666 66 20 Fax

info@vsz.ch

 

Stans NW

041 618 41 03

041 618 41 21 Fax

info@vsz.ch
internezzo ag - Ihre TYPO3 Webagentur