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Verkehrssteuern

Halter und Halterinnen von Motorfahrzeugen und Anhängern, die mit Kontrollschildern der Kantone Obwalden und Nidwalden verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Verkehrssteuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten. Die Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet. Für Fahrräder und Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb ist keine Steuer zu bezahlen.

 

Kostenlose Rückvergütung 

Wir offerieren Ihnen die spesenfreie Auszahlung Ihres Guthabens. Teilen Sie uns die Nummer Ihres Bank- oder Postkontos mit, somit können wir die Rückvergütung direkt vornehmen. Sie müssen weder zur Post, noch warten Sie an einem Schalter. 

 


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