Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeitenvornehmen
nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt
eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben
Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
Inhaber und Angestellte des Betriebes
Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben
Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen
zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen
zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern das Schiff verzollt ist
Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
