Standplatz für Kanton Nidwalden
Gemäss Art. 3, Abs 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Februar 2000 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (NG 654.1) ist für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt wird, der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen.
Der Nachweis für Standplätze, die mit einem Wasserrechtsbeschluss des Regierungsrates bewilligt sind (Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser sowie Bojenfelder) kann nur vom Wasserrechtsinhaber bestätigt werden.
Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) und Binnengrundstücken (Domizilplätze) werden nur als Standplätze anerkannt, sofern Gewähr besteht, dass das Schiff nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Standplatz
abgestellt wird. Auf dem gleichen Grundstück werden im Freien höchstens 2 Lagerplätze als Standplätze anerkannt.
Sofern für die Gewährleistung des Ein- und Auswasserns bauliche Anpassungen notwendig sind, müssen diese von der Gemeinde bzw. vom Amt für Umweltschutz (AFU) bewilligt werden.
Standplatz für Kanton Obwalden
Im Moment genügt die Vorweisung des Mietvertrages für den Standplatz.
Weitere Bedingungen folgen.
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