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Medizinische Anforderungen gemäss BSV, Art. 82

  • Der Bewerber um einen Schiffsführerausweis muss geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen.

  • Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

  • Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.

  • Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

  • Die Schiffsführer der Kategorie C müssen die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, die in Anhang I der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr für die Gruppe 2 verlangt werden.

  • Die medizinischen Mindestanforderungen an Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Anforderungen an Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz zum berufsmässigen Personentransport) der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung VZV, SR_741.51).

 

 

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