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Ausländische Schiffsführerausweise

Anerkennung (Art. 91, BSV)

 

1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf:

  • ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er einen nationalen Führerausweis oder die Bescheinigung in einem Internationalen Fähigkeitsausweis oder einer Internationalen Fähigkeitskarte, dass ein solcher ausgestellt ist, vorweisen kann;
  • sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der oben genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.

2 Die in Absatz 1 umschriebenen Rechte stehen Angehörigen solcher Staaten zu, die gegenüber Inhabern von schweizerischen Führerausweisen oder Fähigkeitszeugnissen Gegenrecht halten. Das Bundesamt für Verkehr führt die Liste dieser Staaten.

 

3 Das Internationale Fähigkeitszeugnis muss nachdem Muster 2, die Internationale Fähigkeitskarte nach dem Muster 3 im Anhang 6 ausgefertigt sein.

 

Erwerb des schweizerischen Führerausweises (Art. 91a, BSV)

1 Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:

  • Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben;
  • Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen.

 

2 Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.

 

3 Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.

 

4 Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.

 

5 Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.

 

6 Die Behörden vermerken im internationalen oder im ausländischen Ausweis die Ungültigkeit für die Schweiz und geben ihn dem Berechtigten zurück. Der Inhalt der Ausweise wird registriert.

 

 

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