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Warnungsentzug

Es handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter.

 

Die Entzugsdauer richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die gesetzliche Mindest-entzugsdauer kann jedoch in keinem Falle unterschritten werden.

 

Es wird unterschieden zwischen Entzügen wegen leichten, mittelschweren oder schweren Verkehrsregelverletzungen.

 

Nach einem Entzug wegen einer mindestens mittelschweren Verkehrs-regelverletzung befindet sich der Betroffene im Kaskadensystem (in Kraft seit 01.01.2005). Das heisst, dass er bei jeder erneuten, wiederum mindestens mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln und während einer bestimmten Berücksichtigungsdauer um eine Stufe in der Kaskade steigt. Aus diesem Grund hat der erneut verkehrsauffällige Motorfahrzeuglenker wesentlich schärfere Massnahmen zu erwarten als sogenannte Ersttäter.

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Entzug Führerausweis auf Probe (Art. 15a SVG)

Der erstmals nach dem 01.12.2005 erworbene Führerausweis wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

 

Der Führerausweis wird anschliessend unbefristet erteilt, wenn;

 

  • Die Probezeit abgelaufen ist
  • Der Inhaber an einem vorgeschriebenen Weiterbildungskurs teilgenommen hat

  

Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

  

Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.

  

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat.

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Änderung der Kategorie F

Mit der am 01.01.2008 in Kraft tretenden VZV-Revision können künftig bei einem Führer­ausweisentzug keine gedrosselten Fahrzeuge mehr gelenkt werden! Mit dem Entzug des Ausweises wird neu zwingend auch die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie F (45er-Fahrzeuge und Baumaschinen) entzogen. Somit kann während eines Warnungsentzuges nur noch die Bewilligung zum Lenken von Fahrzeugen der Kategorien G und M erteilt werden.

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