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Verwarnung

Eine Verwarnung (Art. 16a SVG) ist nur in leichten Fällen möglich. Bei einer weiteren Widerhandlung innert 2 Jahren kann keine weitere Verwarnung mehr ausgesprochen werden.

Ein leichter Fall liegt vor, wenn der Führer:

  • durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft.

  • in angetrunkenen Zustand (0,5 - 0,79 o/oo) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

07:45 bis 11:45 Uhr

13:45 bis 17:00 Uhr

 

vor Feiertagen

bis 16:00 Uhr

 

Direktwahl OW

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