Eine Verkehrsregelverletzung zieht normalerweise zwei Verfahren mit sich:
Strafverfahren:
Die Strafbehörde des Begehungsortes (Staatsanwaltschaft) entscheidet über die Strafe (Busse, Freiheits- oder Geldstrafe). Der Angeschuldigte muss seine Verteidigungs-rechte bereits im Strafverfahren geltend machen. Er darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Die Administrativbehörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafbescheides abweichen.
Administrativverfahren:
Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons entscheidet über die Administrativmassnahme.
Zuständigkeit:
Kanton Nidwalden – das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW
Kanton Obwalden – das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW
Die Behörde erlässt je nach Vorfall und Leumund als Motorfahrzeugführer folgende Massnahme:
Bevor eine Massnahme verfügt wird, kann dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zum Fall schriftlich zu äussern. Wer eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit aufweist, hat dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend zu machen und nachzuweisen, damit allenfalls eine Reduktion der Entzugsdauer vorgenommen werden kann. Macht der Betroffene keinen Gebrauch vom rechtlichen Gehör, wird nach Ablauf der 10-tägigen Frist das Verfahren weitergeführt und eine kostenpflichtige Verfügung erlassen.
Gegen die Verfügung kann beim Verkehrssicherheitszentrum (VSZ) eine kostenpflichtige Einsprache erhoben werden. Gegen den Einsprache-Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Ob- oder Nidwalden Beschwerde erhoben werden. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde geführt werden.
In der Regel ist der Führerausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung dem Verkehrssicherheitszentrum zum Vollzug zuzustellen. In begründeten Fällen kann der Vollzug ausnahmsweise bis max. sechs Monate aufgeschoben werden. Das Gesuch sollte nach Eröffnung des Administrativmassnahmen-Verfahrens (Rechtliches Gehör) innert Frist eingereicht werden. Wird das Gesuch um Vollzugsaufschub erst nach Erlass der Verfügung eingereicht, hat dies eine kostenpflichtige Zusatzverfügung zur Folge.
Ein Führerausweisentzug wird unterbruchslos vollzogen, sobald die Verfügung rechtskräftig und die Ausweisabgabefrist abgelaufen ist. Der Entzug beginnt am Folgetag nach der Abgabe des Ausweises (Postaufgabe oder Deponierung bei der Kantonspolizei Ob- oder Nidwalden) und gilt jeweils für die Dauer von ganzen Kalendermonaten und basiert nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 14. eines Monats hinterlegt, so beginnt der Entzug am Folgetag, d.h. am 15. des Monats. Sie sind am Abgabetag jeweils noch bis Mitternacht fahrberechtigt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist die Fahrberechtigung dann am 15. des Folgemonates wieder gegeben.
Sämtliche Massnahmen werden nach Eintritt der Rechtskraft in das automatisierte Administrativmassnahme-Register eingetragen. Massnahmen aufgrund von Fahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe, Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss sowie alle Sicherungsentzüge werden 10 Jahre nach dem Entzugsende aus dem ADMAS-Register entfernt. Alle übrigen Fälle bleiben während 5 Jahren eingetragen. Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Einträge gelöscht werden können.
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