Es werden folgende Arten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern ausgestellt: Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge oder Anhänger.
Voraussetzungen zur Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern
Art. 23 Abs. 1 VVV
Das Gesuch um Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern muss die nachstehenden Angaben enthalten. Alle Unterlagen und Bewilligungen müssen auf den Namen und die Adresse des Betriebes ausgestellt sein.
Betrieb gemäss Anhang 4 VVV
Händlerschilder werden grundsätzlich nur solchen Betrieben erteilt, die in eine Rubrik gemäss Anhang 4 VVV fallen und die geforderte Betriebsgrösse erfüllen. Im Betrieb muss mindestens eine Fachperson zu hundert Prozent tagsüber beschäftigt sein. "Hobbymässig" geführte Betriebe (als Zusatz- oder Nebenerwerb, nur am Abend oder an Samstagen geöffnet usw.) haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Erforderliche Bewilligungen
Standortbewilligung
Mit Standortbewilligung bezeichnen wir die schriftliche Bestätigung der Standortgemeinde, wonach die umbauten Räume und die Abstellplätze im Freien den Bau-, Umweltschutz-, Feuerpolizei- und Arbeitshygiene-Vorschriften entsprechen. Diese Standortbewilligung ist bei der örtlichen Baubehörde erhältlich und ist als Kopie einzureichen.
Gewässerschutzbewilligung
Mit Gewässerschutzbewilligung bezeichnen wir die schriftliche Bestätigung der Umweltbehörde, wonach die Abwasserbeseitigung aus den umbauten Räumen und den Abstellplätzen im Freien den Vorschriften entspricht und die übrigen Umweltauflagen (Abfall, Luft, Lagerung) erfüllt sind.
Einwandfreie Verwendung der Händlerschilder
Verantwortliche Person
In jedem Betrieb muss eine Fachperson bezeichnet werden, die für die korrekte Verwendung von geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen verantwortlich ist. Diese Person muss folgende Bedingungen erfüllen.
Fachkenntnisse
Diese Person muss ein Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und eine insgesamt fünf jährige Erfahrung in der Automobilbranche oder - ohne Fähigkeitszeugnis aus der Automobilbranche - eine mindestens sechs jährige Erfahrung in der Automobilbranche vorweisen. Der Nachweis ist mit Kopien von Fähigkeitszeugnis und Arbeitszeugnissen zu erbringen.
Führerausweis
Diese Person muss im Besitz eines gültigen Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein. Der Nachweis ist mit einer Kopie zu erbringen.
Allgemeiner und automobilistischer Leumund
Der Zentralstrafregisterauszug gibt Auskunft über den allgemeinen Leumund. Der Nachweis ist im Original einzureichen und darf nicht älter als sechs Monate sein. Der automobilistische Leumund wird vom Strassenverkehrsamt abgeklärt.
Betriebshaftpflicht
Jedes Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes muss über eine Betriebshaftpflicht gemäss Art. 71 Strassenverkehrsgesetz (SVG) verfügen. Dieser spezielle Nachweis wird in Form einer "grauen Karte" von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt und ist im Original einzureichen.
Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
Die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 VVV werden anlässlich einer Betriebsaufnahme vor Ort durch einen Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamtes überprüft. Diese Betriebsaufnahme erfolgt erst, wenn alle übrigen Unterlagen und Bewilligungen geprüft und als in Ordnung befunden worden sind.
Weiterbelassung / Betriebsüberprüfung
Periodisch oder bei Vorliegen besonderer Gründe ordnet das Strassenverkehrsamt eine Betriebsüberprüfung an (Weiterbelassung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern). Die Überprüfung, ob alle Voraussetzungen zur Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern nach wie vor erfüllt sind, erfolgt nach dem gleichen Schema wie die Bearbeitung eines neuen Gesuches.
Weitere Auskünfte
Für Betriebe mit Standort in den Kanton Obwalden und Nidwalden gibt folgende Stelle Auskunft und stellt das "Dossier Händlerschilder" zu:
Verkerssicherheitszentrum OW/NW
Reto Britschgi
Polizeigebäude/Foribach
6060 Sarnen
Gesetzesartikel
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