Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Die Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes verlangen.
Ausstellung der Parkkarte
Die Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Für gehbehinderte Personen
Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Das erste Gesuch, welches Sie neu an das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW richten, bedarf zwingend der ärztlichen Bescheinigung mit dem entsprechenden Formular. Für die Verlängerung der Bewilligung ist erneut ein Gesuch (inkl. einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung) zu stellen.
Für Organisationen
Das Gesuch ist schriftlich mit dem Nachweis des häufigen/regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen einzureichen. Die Parkkarte wird auf ein Kontrollschild ausgestellt. Für die Verlängerung der Bewilligung ist erneut ein Gesuch zu stellen.
Gültigkeit der Parkkarte
Sie gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports und der Begleitung derselben.
Die Parkkarte ist befristet. Sie gilt in der Regel für ein Jahr. Bei schwerbehinderten Personen mit einem gleichbleibenden Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer 5 Jahre). Sie wird auf Gesuch hin verlängert. Bei temporärer Behinderung ist dem Gesuch ein Arztzeugnis beizulegen, welches nicht älter als vier Wochen ist. Die minimale Anspruchsberechtigung beträgt 6 Monate.
Einsatz der Parkkarte
Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlages ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen (vgl. das ausführliche Merkblatt).
Die Verwendung der Parkkarte ist nur im Rahmen der tatsächlichen Beförderung von gehbehinderten Personen erlaubt.
Montag bis Freitag
07:45 bis 11:45 Uhr
13:45 bis 17:00 Uhr
vor Feiertagen
bis 16:00 Uhr
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