Wer einen Lernfahr-, Führer-, Schiffsführerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1
(Verkehrszulassungsverordnung VZV, SR_741.51) erfüllen.
Wer ein Schiff oder Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.
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