Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.
Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.
Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.
Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.
Auf Lernfahrten ist auf der Rückseite des Motorfahrzeuges an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem „L“ anzubringen.
Der Lernfahrausweis ist nur in der Schweiz gültig. Von Lernfahrten im Ausland ist daher abzuraten.
Montag bis Freitag
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