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Kategorie Trolleybus






Voraussetzungen
 

Mindestalter: 21 Jahre 

Erforderliche Kategorie: B 

Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor Trolleybus erworben werden muss 

Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich 

Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate. 

Strafregisterauszug: nicht älter als 3 Monate

Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor Trolleybus erworben werden muss 
Zusatztheorieprüfung: nein
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor Trolleybus erworben werden muss 

Fahrpraxis: nicht erforderlich

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis) 

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich und die Begleitperson muss im Besitz des Führerausweises Trolleybus sein

Mitfahrer: Nicht erlaubt, ausgenommen Begleitperson, Fahrlehrer, Verkehrsexperte und Fahrschüler zu Ausbildungszwecken wenn im Besitze des Führerausweises der Kat. C, C1 oder des LFA der Kat. D, D1
 

Prüfungsfahrzeug
 

Ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.


Medizinische Anforderungen

1 Grösse

160cm


2 Nervensystem

Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

 

3 Gesicht

Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert ein Auge minimal 1.0, das andere minimal 0.8. Korrigierende Gläser konkav maximal 4, konvex maximal 3 Dioptrien. Astigmatigmus maximal 2 Dioptrien. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Kein Schielen (paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus. Keine Ptosis höheren Grades. Keine Pupillenstarre, auch einseitig nicht. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.


4 Gehör

Hörweite für Konversationssprache beidseitig 8 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- und Mittelohres.


5 Brustkorb und Wirbelsäule

Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen.


6 Atmungsorgane

Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung. Kein Pneumothorax.


7 Herz und Gefässe

Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.


8 Bauch- und Stoffwechselorgane

Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.


9 Gliedmassen

Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Keine Verkrümmungen, Verkürzungen, Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, welche die Führung erschweren.


(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 1)

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