
Voraussetzungen
Mindestalter: 21 Jahre
Erforderliche Kategorie: B
Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor Trolleybus erworben werden muss
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich
Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Strafregisterauszug: nicht älter als 3 Monate
Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor Trolleybus erworben werden muss
Zusatztheorieprüfung: nein
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor Trolleybus erworben werden muss
Fahrpraxis: nicht erforderlich
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich und die Begleitperson muss im Besitz des Führerausweises Trolleybus sein
Mitfahrer: Nicht erlaubt, ausgenommen Begleitperson, Fahrlehrer, Verkehrsexperte und Fahrschüler zu Ausbildungszwecken wenn im Besitze des Führerausweises der Kat. C, C1 oder des LFA der Kat. D, D1
Prüfungsfahrzeug
Ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Medizinische Anforderungen
1 Grösse
160cm
2 Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
3 Gesicht
Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert ein Auge minimal 1.0, das andere minimal 0.8. Korrigierende Gläser konkav maximal 4, konvex maximal 3 Dioptrien. Astigmatigmus maximal 2 Dioptrien. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Kein Schielen (paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus. Keine Ptosis höheren Grades. Keine Pupillenstarre, auch einseitig nicht. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
4 Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 8 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- und Mittelohres.
5 Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen.
6 Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung. Kein Pneumothorax.
7 Herz und Gefässe
Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.
9 Gliedmassen
Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Keine Verkrümmungen, Verkürzungen, Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, welche die Führung erschweren.
(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 1)