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Kategorie D

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. 


Voraussetzungen 

Mindestalter: 21 Jahre 

Erforderliche Kategorie: B 

Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor D erworben werden muss 

Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich 

Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate. 

Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor D erworben werden muss Zusatztheorieprüfung: ja 
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor D erworben werden muss 

Mindestausbildung: ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der zur Ausbildung berechtigt ist und den Führerausweis der Kategorie D besitzt. 

Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die: 

a. den Führerausweis der Kategorie B, C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten; 
b. den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten; 
c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten. 

Fahrpraxis: Nachweis, dass während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt wurden. 
Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung ausweisen kann und: 

a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat, oder 
b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat. 

Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis) 

Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. D besitzt. (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis) 

CZV - die Chauffeurzulassungsverordnung: Sofern Sie mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport. Website CZV - Chauffeurzulassungsverordnung: cambus.ch

Zusätzliche Berechtigung: B, B1, C1, D1, F, G, M 


Prüfungsfahrzeug
 

Ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.


Medizinische Anforderungen

1 Grösse

160cm


2 Nervensystem

Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

 

3 Gesicht

Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert ein Auge minimal 1.0, das andere minimal 0.8. Korrigierende Gläser konkav maximal 4, konvex maximal 3 Dioptrien. Astigmatigmus maximal 2 Dioptrien. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Kein Schielen (paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus. Keine Ptosis höheren Grades. Keine Pupillenstarre, auch einseitig nicht. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.


4 Gehör

Hörweite für Konversationssprache beidseitig 8 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- und Mittelohres.


5 Brustkorb und Wirbelsäule

Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen.


6 Atmungsorgane

Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung. Kein Pneumothorax.


7 Herz und Gefässe

Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.


8 Bauch- und Stoffwechselorgane

Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.


9 Gliedmassen

Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Keine Verkrümmungen, Verkürzungen, Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, welche die Führung erschweren.


(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 1)

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