
Motorwagen - ausgenommen jene der Kat. D - mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkat. darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorie: B
Kein Nothelferkurs: da Kat. B vor C1 erworben werden muss
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich.
Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Keine Basistheorieprüfung: da Kat. B vor C1 erworben werden muss
Zusatztheorieprüfung: ja
Keine Verkehrskunde: da Kat. B vor C1 erworben werden muss
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis der Kat. C1 besitzt.
CZV - die Chauffeurzulassungsverordnung: Sofern Sie mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport. Website CZV - Chauffeurzulassungsverordnung: cambus.ch
Zusätzliche Berechtigungen: B, B1, D1*, F, G, M
* Mindestalter 21, Fahrpraxis: Während einem Jahr regelmässig Kategorie B, wird nur auf Gesuch hin erteilt
Prüfungsfahrzeug
Ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine.
Wird die Prüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen von mehr als 7500 kg oder einem Fahrschullastwagen der Kat. C absolviert, dürfen Feuerwehrmotorwagen unabhängig von der Platzzahl mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg gefahren werden. Im Ausweis wird zusätzlich Code 118 eingetragen.
Medizinische Anforderungen
1 Grösse
155 cm
2 Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
3 Gesicht
Sehschärfe korrigiert beidseitig minimal 0.8 oder ein Auge korrigiert 1.0, das andere korrigiert minimal 0.6. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen.Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
4 Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3m, bei einseitiger Taubheit 6m (ohne Hörapparat).
5 Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.
6 Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung.
7 Herz und Gefässe
Keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Beschwerden verursachende Hernien. Kein Prolaps.
9 Gliedmassen
Für das sichere Führen genügende funktionelle Leistungsfähigkeit.
(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 2)